Wolfgang Bosbach, Alkoholkontrolle und Waffengesetz
Donnerstag, 14. Mai 2009-14:58 -|-Thema: Deutschland, Ticker
Von Lopez Suarez | Womblog | – Herr Bosbach von der CDU, stellt Vergleiche im Bezug zur Novellierung des Waffenrechts an, die muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Polemink ist da das kleinste Problem. Herr Bosbach, selbst Jurist, hat also somit die Ausbildung und Befähigung zum Richteramt, sollte es doch besser wissen das solche Vergleich nicht nur hinken, sondern so gar nichts Miteinander zutun haben.
Wolfgang Bosbach vergleicht die geplanten verdachtsunabhängigen Kontrollen bei Waffenbesitzern mit Alkoholkontrollen im Straßenverkehr. "Ich habe seit 38 Jahren den Führerschein und bin bisher nur zwei Mal überprüft worden. Es kann sein, dass die Waffenbesitzer alle zehn oder 15 Jahre Besuch von den Ordnungsbehörden bekommen", sagte Bosbach bei der Vorstellung der Waffenrechtsnovelle der großen Koalition. Er verstehe nicht, warum man deswegen die halbe Nation in Aufruhr versetze. Quelle: WeltOnline
Die Verdachtsunabhänige Alkoholkontrolle im Straßenverkehr hat eine andere gesetzliche Grundlage.
Sie ist in der Straßenverkehrsordnung im § 36 Abs. 5 geregelt. Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
i.V.m. § 81a StPO
Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
Das Auto stellt kein Rechtsgut gemäß Artikel 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung dar.
Die verdachtsunabhängige Kontrolle, wie sie im neuen Waffengesetz definiert werden soll, von Waffenbesitzern zuhause hat sich an den Voraussetzungen des Artikel 13 GG zu orientieren.
Zitat aus Artikel 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Zitat Ende.
Hier sollte man den genau hinschauen:
denn einmal ist es die Abwehr von einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder aufgrund eines Gesetzes ( Waffengesetz wäre möglich ) zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung…
Mit gemeiner Gefahr wird eine Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Personen bezeichnet (z.B. bei Naturkatastrophen).
Mit dringender Gefahr wird eine Gefahr für Schäden besonders wichtige Güter oder eine Gefahr die einen besonders großen Schaden erwarten lässt bezeichnet.
Die Frage wird sich um das Wort "Verhütung" drehen.
Der Vorläufer dieser Übung ist im Umsatzsteuergesetz vom 2001 zu suchen, das wissentliche Verstoßen gegen das Zitiergebot und dem Sehen, dass dieses zu keinem Volksaufstand bisher geführt hat, beflügelt alle Tätigen jetzt in Sachen Waffengesetz und sich jederzeit Zutritt in die Wohnung des einzelnen verschaffen zu wollen.











Freitag, 15. Mai 2009
In obiger Sache habe ich den Beitrag von Lopez Suarez mit großem Interesse gelesen, denn er ist ein wirklich schönes Beispiel dafür, wie man zwei völlig verschiedene Sachverhalte so vermengen kann, dass bei der Lektüre des Textes fast zwangsläufig ein völlig falscher Eindruck entsteht.
Zwar ist das eingangs erwähnte Zitat (Quelle: Welt online) richtig, dann allerdings heißt es wörtlich: „Die verdachtsunabhängige Alkoholkontrolle im Straßenverkehr hat eine andere gesetzliche Grundlage.“
Wie wahr! Und deshalb ging es in der Pressekonferenz, in der das Zitat gefallen ist, ausdrücklich nicht um den Vergleich von Rechtsgrundlagen für verschiedene Kontrollmaßnahmen, sondern ausschließlich darum, mit welcher Häufigkeit (!) ein Besitzer von Schusswaffen wohl mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften zu rechnen hat.
In der Straßenverkehrsordnung heißt es in der Tat „Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten“ und wer diesen Text ließt, könnte ja glauben, dass die deutschen Kraftfahrer deshalb mit schöner Regelmäßigkeit angehalten und auf ihre Fahrtüchtigkeit überprüft werden. Obwohl ich mit einem Kraftfahrzeug seit fast 40 Jahren sehr, sehr häufig in Deutschland unterwegs bin, bin ich in der gesamten Zeit allerdings nur zweimal in eine derartige Verkehrskontrolle geraten und diese geringe Zahl dürfte ein Indiz dafür sein, dass die Kontrolldichte eher bescheiden ist. Dessen ungeachtet verzichten viele Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer – nicht zuletzt im Hinblick auf die möglichen Kontrollen – auf den Genuss von Alkohol, wenn sie sich ans Steuer setzen. Und das ist zu begrüßen. In diesem Zusammenhang hat der Kollege Körper in der Pressekonferenz von einem „pädagogischen Effekt“ gesprochen, auch dieses Zitat befindet sich in der „Welt“.
Vor diesem Hintergrund muss man sich den Artikel von Herrn Suarez auf der Zunge zergehen lassen und dann merkt man schnell, dass sich das Wörtchen „Polemik“ jedenfalls nicht auf meinen Beitrag beziehen kann.
Wolfgang Bosbach MdB
Freitag, 15. Mai 2009
Das ist ja ein Ding, da schreibt in diesen Blog der hochverehrte Wolfgang Bosbach, MdB ( CDU )um lobend abzulenken von dem, was ihm da wohl entglitten ist aus dem eigenen Munde. Herr Bosbach ist ein Mann des Wortes, immer und zu jeder Zeit gibt er Statements ab. Wo eine Mikrofon und / oder eine Kamera auftaucht, geht Herr Bosbach nur selten vorbei ohne etwas von sich gegeben zu haben, ob er dann was gesagt hat, bleibt dem Zuhörer und / oder Zuschauer überlassen.
Herr Bosbach ist wohl sein Vergleich später, nachdem er schon z.B. von Welt-online veröffentlicht war, nicht mehr ganz so pässlich erschienen, denn Herr Boßbach weiß, dass sein Vergleich auch jetzt noch hinkt. Wohl ist er dann auch aus diesem Grund zwar auf die verdachtsunabhängige Alkoholkontrolle noch einmal eingegangen, mit der er statistisch einen nicht ziehen zu dürfenden Vergleich noch einmal verstärken zu wollen.
Da fährt jemand irgendwann irgendwo mit einem Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu irgendeinem Zeitpunkt und wird niemals im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Alkoholkontrolle kontrolliert. Eine sicherlich für viele andere Verkehrsteilnehmer zutreffende Aussage. Um in eine Kontrolle zu geraten, müssen sich denn auch die Wege von Verkehrsteilnehmer und kontrollierender Polizei im öffentlichen Verkehrsraum kreuzen. So lange da sich beide nicht begegnen, sind Kontrollen ausgeschlossen.
Ganz anders sieht es da bei dem stationär, nämlich zuhause seine Waffen und / oder auch nur die eine Waffe aufbewahrenden mit Waffenschein und / oder Waffenbesitzkarte legitimierten Waffenbesitzer aus. Der ändert seinen Standort nur wenn er mit Sack und Pack umzieht, über die Straße, im Ort oder nach anderswo. Die zur Kontrolle befugten Ordnungsbehörden suchen gezielt auf, man wird sich niemals zufällig begegnen, also stimmt der Vergleich des so sehr geschätzten MdB Wolfgang Boßbach nicht und das weiß er auch.
Hat eine Behörde erst einmal die gesetzliche Befugnis, wird von ihr Gebrauch gemacht, davon ist auszugehen und ob diese Befugnis missbräuchlich angewandt werden wird, kann sich erst zeigen, wenn sie da ist. Nur lässt sich anhand des bis heute nichtigen Umsatzsteuergesetzes wegen dessen Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG ( “muss” nennen ) zweifelsfrei erkennen und nachweisen, dass der Gesetzgeber es nicht einmal mit den ihn zwingenden grundgesetzlichen Vorschriften sonderlich ernst nimmt, warum soll es dann ausgerechnet der Behördenmitarbeiter tun, wenn er erst einmal die Möglichkeit hat, möglichst schwammig und somit auslegungsfähig im Gesetz formuliert. Es geht immerhin um die einfachgesetzliche Einschränkung des Grundrechtes aus Artikel 13 GG, der Unverletzlichkeit der Wohnung. Welche Einschränkungen wann zulässig sind, ist im Artikel 13 GG selbst angelegt. Dazu hat sich der verehrte Herr Bosbach in seinem Kommentar ebensowenig wie in seinem Interview geäußert. Soll er doch einmal beschreiben, wie er die Verhütung einer dringenden Gefahr begründen will. Wir sind alle sehr gespannt auf diese seine Ausführungen.
Übrigens gibt es auch Personen, die ihre dienstlich ihnen anvertrauten Schusswaffen nicht auf der Dienststelle lagern, sondern diese ebenfalls zuhause lagern, selbst wenn sie nicht im Dienst sind, z.B. Polizeibeamte. Dieser Personenkreis ist der Ordnungsbehörde z.B. gar nicht bekannt. Oder schließt Herr Bosbach für diesen Personenkreis eventuell jetzt schon aus, dass von denen überhaupt eine dringende Gefahr ausgehen wird können?
Mit besten Grüßen an Herr Bosbach.
Freitag, 15. Mai 2009
Ob der Kommentar nun tatsächlich von Herrn Bosbach stammt, lasse ich dahingestellt. Ein persönlicher Brief, weitergeleitet durch das zuständige Büro Bosbachs, wäre da sicherlich glaubwürdiger. Wie bereits geschrieben – die Echtheit sei dahingestellt.
Das eigentliche Thema, namentlich “Änderung des Waffenrecht”, umgeht der Kommentator geschickt. Die Steilvorlage, welche der Autor des Artikels lieferte, mag nicht unwesentlich dazu beigetragen haben. Dennoch geht es hier nicht um das Verkehrsrecht, respektive des darin beschriebenen Alkoholmissbrauchs am Steuer, sondern einzig und allein um eine Argumentationskette zur Legitimation eines nur unzureichend und auf falschen Tatsachen gestützten Änderungsantrages des Gesetzes zum Waffenrecht. Andere, kritische, Argumente werden von vorn herein ausgeschlossen.
Wie zb. die Antworten auf wiederholte Fragestellungen, warum bei der Sportart “Fechten” nicht von “simulierter Tötung” gesprochen werden kann, bzw. soll. Das “soll” bleibt unbeantwortet. Genau da liegt das Problem der Kommunikation zwischen dem Wähler und dem Politiker.
Hier könnten, so der Politiker gewillt ist “Aufklärung” zu betreiben, klare Bezugspunkte geschaffen werden. Als Erwähnenswert sei hier die “Tradition” aufgezeigt. Es ist kein Geheimnis, dass Bünde ob ihrer Tradition die Mensur ausüben. Niemand wird bestreiten, dass es sich hier – im speziellen – um eine Körperverletzung mit Einverständnis handelt und auch, im juristischen Sinne (BGHSt 4/24), nicht sittenwidrig ist. Gleichlautend gilt dies aber auch für Paintball.
Vorraussetzung für die Straffreiheit ist u.a., dass Regeln befolgt und angemessener Schutz gewährleistet ist. Gleiches gilt nicht nur für das Fechten, sondern auch für andere Sportarten.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass, ebenso wie beim Fechten, Paintball sportspezifische Regeln klar definiert, sowie auch über angemessenen Schutz der Kontrahenten verfügt und im gegenseitigen Einvernehmen ausgeübt wird.
Freitag, 15. Mai 2009
@brrgr
Vielen Dank für Deinen Kommentar.
Wir waren selbst überrascht, hier einen kommentierenden Herrn Bosbach zulesen.
Die Echtheit des Kommentars ist gesichert.
Freitag, 29. Mai 2009
Sie dürfen Herrn Bosbach nicht an seiner (Aus)-Bildung messen. Messen Sie ihn an seinen Worten und Taten.
So im Jahre 2001, nach dem Attentat von New York, tingelte Herr Bosbach durch sämtliche TV-Stationen und propagierte, man müsse im Fall des Falles ähnliche Attentate in Deutschland verhindern! Zur Not müsse die Bundeswehr solche Flugzeuge vom Himmel schießen! Das so etwas das GG verbietet, was interessiert das einen Bosbach .. eine Rolli Wolli oder einen Schwafelpütz?
Ich habe einen Bekannten, Professor am Juridicum Wien (Internationales Recht), der mich ernsthaft fragte: “.. entscheiden inzwischen wieder eure Politiker über Leben und Tot der Bürger?”.
2006 haben diese Helden dann vom BVerfG eine Klatsche bekommen. Zu Recht! Denn dort weiß man noch was Recht ist!
Unser Kriegsminister Jung wollte das sogar OHNE legitimen Auftrag sofort ausführen.
Ich würde den genannten Herrschaften die Bildung einer kriminellen Vereinigung (Bande) unterstellen
So viel zur Qualifikation des Herrn Bosbach und seinen Freunden!!
Ich halte Herrn Bosbach für einen paranoiden Besserwisser. Beweise sind für mich diese permanenten Forderungen nach Totalüberwachung, siehe Vorratsdatenspeicherung. Sie sind möglicher Weise ein Terrorist, denn ihre TK-Daten werden ohne Verdachstmomente gesammelt. Und ein möglicher Attentäter sind Sie auch, denn Paintball soll verboten werden. Degenfechten nicht, denn es ist eine Traditionssportart. (Logik, die WOBO unterstützt). Und die Spinnereien von Herrn Bosbach gehen noch weiter. Kleinkrimilen (Eierdieben) soll man den Führeschein abnehmen war auch eines seiner Themen. Bosbach lässt eigentlich keine Peinlichkeit aus .. aber er merkt es nicht mal. Ein völlig merk-befreiter Politiker halt.
Herr Bosbach hält auch nicht viel von Bürgern, die seiner Meinung widersprechen. Nachzulesen auf seinen WOBO-Seiten zum Thema “Argumente” – man muss nur die Überschrift lesen, dann wisst ihr, ihr Bürger solltet keine eigene Meinung haben!
Man kann manche Politiker leicht charakterisieren: herablassend, arrogant, inkompetent und stolz auf diese Fähigkeiten!
Für MICH gehört Herr Bosbach eindeutig dazu!
Montag, 22. Juni 2009
Hallo, ich möchte etwas zu Herrn Bosbach zur erneuten Verschärfung des Waffenrechtes sagen. Wir sind uns wohl alle einig das der Amoklauf des Tim K. nicht zu rechtfertigen ist und Tim K. zu einem Massenmörder macht. Ich kann aber als betroffener nicht verstehen das ca. 2,0 Millionen Legalwaffenbesitzer kollektiv für das Fehlverhalten eines Einzigen bestraft werden. Es geht um die beschlossenen verdachtsunabhängige Kontrollen bei Legalwaffenbesitzern. Diese Verschärfung wurde wesentlich von Herrn Bosbach betrieben. Für diese Volksgruppe wird das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aufgehoben. Ist es schon so weit das es erneut heißt klopf, klopf hier ist die … öffnen Sie die Tür. Ich kann jetzt langsam nachvollziehen wie den Angehörigen des Jüdischen Glaubens zu Mute war als sie stück für Stück ihre Rechte verloren. Heute sind es die Legalwaffenbesitzer und Morgen? Wenn es der Politik um die Verhinderung von Amokläufen gegangen wäre hätte sie Jahrzehnte Zeit gehabt die Ursachen erforschen zu lassen. Nur wenn die Ursache eines Verbrechens bekannt ist kann ein weiteres Verbrechen verhindert werden. Viele Grüße
Donnerstag, 25. Juni 2009
@Schultz
60 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ist schlimmeres festzustellen, nämlich dass es das System “Drittes Reich” bis über den heutigen Tag hinaus geschafft hat zu existieren, ohne dass man ihm auf die Schliche gekommen ist. Die Protokolle des parlamentarischen Rates aus den Jahren 1948 / 49 beweisen, dass der Verfassungsgesetzgeber nur zukünftig Grundrechtseinschränkungen in Ausnahmefällen in Gesetzen wiederfinden wollte. Deshalb wurde das sog. Zitiergebot in den Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG geschrieben. Diese unabdingbare Gültigkeitsvoraussetzung sorgt im Fall ihrer Nichtbeachtung durch den Gesetzgeber dafür, dass das Gesetz vollständig nichtig ist und zwar mit dem Tage seines Inkrafttretens. Und davon gibt es, macht man sich auf die Suche, mehr Gesetze, als man es selbst für möglich hält.
Was zeigt dem Betrachter eigentlich ein Gesetz in dem es heißt, die Grundrechte XY werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt ???
Richtig, es ist ein untrügerisches Zeichen von Unfreiheit, Unfreiheit die mit dem Anspruch, eine freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes zu haben auf deutschem Boden, heftig kollisidert undzwar in dem Maße, indem die Zahl solcher Gesetze steigt.
Aus gutem Grund wird denn auch die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 1953 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 787/52 vom 10.02.1953 zum Zitiergebot unter den Teppich gekehrt, weist sie doch auf eine Fundstelle im Bonner Kommentar zum Grundgesetz aus dem Jahr 1949 hin und diese Fundstelle lässt keine Zweifel aufkommen, was es mit dem Zitiergebot auf sich hat. Sie ist eine knallharte und unabdingbar durch den Gesetzgeber zu erfüllenden Gültigkeitsvorschrift und hat für alle Grundrechtseinschränkungen eines jeden einfachgesetzlich einschränkbares Grundrechtes Anwendung zu finden. Wird diese die Grundrechte unmittelbar vor systematische Aushöhlung schützen sollende Güntigkeitsvorschrift nicht beachtet, ist das Gesetz automatisch ungültig. Das Bundesverfassungsgericht darf nur noch deklaratorisch seine Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit feststellen, eine rückwirkende Heilung des ungültigen Gesetzes ist nicht möglich.
Z.B. verstößt die Abgabenordnung 1977 seit dem Jahr 1977 gegen das Zitiergebot, denn es wird zwar in § 413 AO das Zitiergebot scheinbar erfüllt,jedoch nicht mit Blick auf Artikel 14 GG. Alle Grundrechte müssen zitiert werden, wenn sie einfachgesetzlich eingeschränkt werden sollen bzw. können. Es gibt keine Ausnahme und das BverfG ist nicht grundgesetzlich legitimiert, eine Selktion hier vorzunehmen.
Die Gewerbeordnung ist zitierpflichtig, es wird aber nicht zitiert, obwohl Grundrechte eingeschränkt werden können. Der Hinweis, die Gewerbeordnung stamme aus der Zeit vorkonstituionellen Rechts und könne daher gar nicht zitierpflichtig sein, so ist das nur die halbe Wahrheit, denn längst ist die Gewerbeordnung in den Herrschaftsbereich des heutigen Gesetzgebers übergeleitet und auch von diesem geändert worden. Damit kann die vorkonstitutionelle Gedanke nicht mehr Gültigkeit haben. Man schaue sich dazu auch den 3. Leitsatz des Spitting-Urteils des BverfG aus dem Jahr 1973 einmals an.
Fazit, der Bürger muss endlich aufwachen, sonst bemerkt er nicht, dass sich die braue Bettwäsche weiter schon als bisher ausbreitet und das wäre doch sicherlich große “Sch…e”, oder…